3.7 Die verfügende Behörde kommt in E. 3 des Bau- und Einspracheentscheids einerseits zum Schluss, dass der Neubau im Rücken des geschützten Hauses dessen Wert als Kulturobjekt beeinträchtige. Gleichzeitig geht sie aber offenbar davon aus, dass der Verzicht auf Parkplätze und die vorgesehene Staffelung des Neubaus diesen Mangel beseitigt. Für einen solchen Abwägungsvorbehalt lassen Art. 86 Abs. 3 und 5 BauG (sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 BauR) bei Kulturobjekten jedoch keinen Spielraum.