Seite 9 der Rekurseingabe und S. 2 der Einsprache der Beschwerdeführer 2 vom 10. Dezember 2020; act. 11.I.5/21). Dabei handelt es sich nicht um eine Ästhetiknorm, sondern um eine kantonale Schutzvorschrift mit klaren Vorgaben, bei deren Anwendung eine Zurückhaltung der Vorinstanz nicht angebracht ist. Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht ihre Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, womit sich die Rüge der formellen Rechtsverweigerung als gerechtfertigt erweist (BGE 131 II 271 E. 11.7.1).