3.6 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rekursverfahren am 18. Juni 2021 einen Augenschein durchgeführt und über diesen ein ausführliches Protokoll erstellt (act. 11.I.11). Demgemäss ist davon auszugehen, dass sie sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht hat. Das Kulturobjekt und dessen Umgebung wurden auf S. 6. f. des Augenscheinprotokolls zudem durch Fotoaufnahmen dokumentiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die zurückhaltende Würdigung der Vorinstanz in E. 4c des angefochtenen Entscheids im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als fragwürdig.