1C_231/2020 vom 6. Dezember 2020 E. 2.5). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht soweit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art 29a BV nicht vereinbar wäre (BGE 145 I 52 E. 3.6). Gründe für eine besondere Zurückhaltung wie Ortskenntnisse oder Sachnähe können zudem in den Hintergrund treten, wenn sich die Rechtsmittelinstanz von den entscheidenden Sachumständen ein eigenes Bild macht.