Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (Urteil des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4; BGE 145 I 52 E. 3.6; 1C_231/2020 vom 6. Dezember 2020 E. 2.5).