Seite 8 3.4 Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, dass die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich mit der Beurteilung der verfügenden Behörde auseinandergesetzt habe und zur Überzeugung gelangt sei, dass die Beurteilung nachvollziehbar und vertretbar sei, auch wenn es allenfalls noch andere vertretbare Lösungen gebe. Dem kritischen Hinweis des Heimatschutzes stünden die Beurteilungen der kantonalen Denkmalpflege entgegen, welche von der Vorinstanz als Fachmeinung als überzeugender erachtet worden sei.