Der Neubau sei ein hervorstechender Bau, der nicht in die Landschaft passe. Der kritische Hinweis des Heimatschutzes sei weder von der Vorinstanz noch von der verfügenden Behörde berücksichtigt worden, weshalb sich die verfügende Behörde beim Entscheid von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen habe leiten lassen. Damit liege ein Ermessensmissbrauch und eine Rechtsverletzung vor, weshalb der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben sei.