3.3 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz nur eine Willkürprüfung vorgenommen habe. Die vorgenommene Kognitionsbeschränkung stelle eine formelle Rechtverweigerung dar. Die Vorinstanz könne nicht unter Hinweis auf die Ermessenentscheidung der Baubewilligungskommission ihre Prüfungsbefugnis einschränken und gleichzeitig auf eine Begründung abstellen, die gar nicht derjenigen der Baubewilligungskommission entspreche. Die Begründung der Baubewilligungskommission, dass nur auf das Haus Nr. 0002 abgestellt werden soll, widerspreche zudem höherrangigem Recht. Der Neubau sei ein hervorstechender Bau, der nicht in die Landschaft passe.