Äussere Veränderungen seien durch die Balkone an der Westfassade, die Aufstockung der südseitigen Dachfläche und den Anbau des Neubauvorhabens vorgesehen. Die verfügende Behörde erachte diese Massnahmen als mit den Bestimmungen von Art. 15 und 16 BauR vereinbar. Diese Beurteilung scheine vertretbar. Ein Ermessensmissbrauch der verfügenden Behörde sei nicht ersichtlich.