In diesem Sinne würden sich die Verwaltungsbehörden bei der Auslegung von Ästhetikvorschriften eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und einen Entscheid nicht wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles aufheben. Ein Einschreiten sei hingegen dann gerechtfertigt, wenn die umstrittene kommunale Lösung aus dem Blickwinkel der übergeordneten Interessen als unzweckmässig erscheine. Bei der Anwendung von Art.15 und 16 BauR stehe der Gemeinde eine erhebliche Ermessensfreiheit zu. Die Gebäudekubatur entspreche den Regelbauvorschriften und der Kubatur der umliegenden Gebäude.