3.2 Die Vorinstanz führt in E. 4c des angefochtenen Entscheids aus, dass sich bei Ermessensbestimmungen des kommunalen Rechts oder dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräume, aufgrund der Gemeindeautonomie eine Beschränkung des Grundsatzes der vollen Überprüfungsbefugnis ergebe. In diesem Sinne würden sich die Verwaltungsbehörden bei der Auslegung von Ästhetikvorschriften eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und einen Entscheid nicht wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles aufheben.