Seite 5 erstinstanzliche Verfügung ersetzt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 136 II 539 E. 1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1168, W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1310). Wird der Rekursentscheid der Vorinstanz mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen, ist der Bau- und Einspracheentscheid der verfügenden Behörde damit inhaltlich notwendigerweise mitangefochten.