Der Aufhebungsantrag beinhalte gleichzeitig die Verweigerung der Baubewilligung und die Ablehnung des Baugesuchs. Zudem werde neu in Antrag 2 die Abweisung des Baugesuchs explizit gefordert. Bei der Beschwerde an das Obergericht handelt es sich um ein devolutives Rechtsmittel. Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Entscheid der Rekursinstanz prozessual die angefochtene