1.2 Die Beschwerdegegnerin macht vernehmlassungsweise geltend, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer unklar, unbestimmt und offensichtlich unvollständig sei. Es fehle am Antrag, wie das Obergericht neu entscheiden soll. Das Rechtsbegehren sei damit unzulässig und auf die Beschwerde sei entsprechend nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer halten in der Replik dagegen, dass die Baubewilligung aufgehoben bzw. verweigert werde, wenn der angefochtene Entscheid aufgehoben werde. Der Aufhebungsantrag beinhalte gleichzeitig die Verweigerung der Baubewilligung und die Ablehnung des Baugesuchs.