Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 sind als Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 0003, 0004, 0005 unmittelbare Anstösser zur Bauparzelle. Die Parzelle Nr. 0006 (Beschwerdeführer 3) liegt innerhalb von 100 m zum geplanten Bauvorhaben. Damit ist bei allen Beschwerdeführern die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben und sie sind durch den angefochtenen Bauentscheid besonders berührt.