c) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. d) der verfügenden Behörde: (Keine Anträge) Seite 2 Sachverhalt A. Die B. GmbH ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 0001, Gemeinde C. Diese ist mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0002 überbaut, wobei es sich um ein kommunales Kulturobjekt handelt. Die Parzelle Nr. 0001 liegt in der Kernzone und bildet den südlichen Abschluss der kommunalen Ortsbildschutzzone.