Eine Vertrauensgrundlage für die Erstellung der Zufahrt ergibt sich auch nicht aus Ziff. 2.4 des Bodenrechtsbeschlusses der Bodenrechtskommission, zumal Baubewilligungen nicht in deren Zuständigkeitsbereich fallen. Andere vertrauensbegründende Zusicherungen für das projektierte Bauvorhaben durch die zuständige ARE werden von den Beschwerdeführern weder belegt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Somit gibt es keine Hinweise darauf, dass die ARE mit ihrem Verhalten einen Vertrauenstatbestand oder eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf den sich die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 BV berufen könnten.