vom 9. Oktober 2018 auch nicht mit dem strittigen Bauvorhaben zu befassen hatte. Die Auflage in Ziff. 3.1 des raumplanungsrechtlichen Entscheids kann demzufolge nur im Sinne von Art. 43a lit. d RPV verstanden werden, d.h. mit dieser Auflage sollte sichergestellt werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung der ehemaligen Parzelle Nr. 0001 (neu: 0003 und 0001) durch die Abparzellierung nicht gefährdet wird, weshalb die Zufahrt zur Bewirtschaftung im Grundbuch zu sichern war. Eine Vertrauensgrundlage für die Erstellung der Zufahrt ergibt sich auch nicht aus Ziff.