6.3 Im Abparzellierungsverfahren hat die ARE die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung des Wohnhauses Assek. Nr. 0002 mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 (act. 17.3) als zulässig eingestuft und die beabsichtigte weitere nichtlandwirtschaftliche Nutzung erlaubt. Als Auflage hat das Amt in Ziff. 3.1 verfügt, dass bei konkreten Umnutzungs- und Bauvorhaben ein ordentliches Baugesuch einzureichen sei. Zudem hat es angeordnet, dass die landwirtschaftliche Zufahrt zum Grundstück Nr. 0001 zu gewährleisten und im Falle einer Abparzellierung grundbuchlich zu sichern sei. Die Bodenrechtskommission hat in Ziff. 2.4 lit. a des Beschlusses vom 24. Januar 2019 (act.