Gestützt auf die verfügten Auflagen seitens der Bodenrechtskommission sowie der Abteilung Raumentwicklung hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass sowohl die Bodenrechtskommission als auch die Abteilung Raumentwicklung die Notwendigkeit einer Erschliessungsstrasse für das Wohnhaus Assek. Nr. 0002 auf dem Grundstück Nr. 0001 als auch die Notwendigkeit eines Bewirtschaftungsweges für das Grundstück Nr. 0003 als notwendig erachtet hätten, wäre doch ansonsten keine Auflage betreffend im Grundbuch einzutragendem Fuss- und Fahrwegrecht ergangen.