Zudem sei für die Beschwerdeführer in Bezug auf die erhaltene Zusicherung eine angebliche Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen und hätten die Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese Zusicherung Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Gestützt auf die verfügten Auflagen seitens der Bodenrechtskommission sowie der Abteilung Raumentwicklung hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass sowohl die Bodenrechtskommission als auch die Abteilung Raumentwicklung die Notwendigkeit einer Erschliessungsstrasse für das Wohnhaus Assek.