6.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass das damalige Planungsamt bzw. heute die Abteilung Raumentwicklung die Bewilligungsfähigkeit der Zufahrt mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 wie auch mit E-Mail vom 24. Januar 2018 bejaht habe. Dieses sei die zuständige Behörde gewesen. Zudem sei für die Beschwerdeführer in Bezug auf die erhaltene Zusicherung eine angebliche Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen und hätten die Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese Zusicherung Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten.