Seite 10 6. 6.1 In Erwägung 7 des Rekursentscheids verneint die Vorinstanz eine Bewilligungsgrundlage gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben. Bei der Abparzellierung der Parzelle Nr. 0001 sei nicht über die baurechtliche Zulässigkeit des Fahrwegs befunden worden. Aus den informellen positiven Beurteilungen eines allfälligen Fahrwegs vorgängig zum Baugesuch ergebe sich ebenfalls keine Vertrauensgrundlage. Auskünfte ausserhalb eines Bauermittlungs- bzw. Baubewilligungsverfahrens seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unverbindlich.