Auch Erschliessungsanlagen, die dazu dienen, den Komfort und die Möglichkeiten der Benützung eines bestandesgeschützten landwirtschaftsfremden Hauptgebäudes zu erhöhen, gelten nicht als standortgebunden (BGE 115 Ib 295 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Zufahrt auch als Bewirtschaftungsweg beansprucht wird, da dieser - wie in vorstehender Erwägung 3 aufgezeigt wurde - nicht betriebsnotwendig und damit auch nicht auf den betreffenden Standort angewiesen ist.