Wie die Vorinstanz in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, lehnt es das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ab, die Standortgebundenheit mit der Zugehörigkeit zu einer Baute zu rechtfertigen, welche selbst zonenfremd und nicht standortgebunden ist. Auch Erschliessungsanlagen, die dazu dienen, den Komfort und die Möglichkeiten der Benützung eines bestandesgeschützten landwirtschaftsfremden Hauptgebäudes zu erhöhen, gelten nicht als standortgebunden (BGE 115 Ib 295 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5).