Seitens der Vorinstanzen liegt in Bezug auf künftige gleichartige Bauvorhaben keine derartige Willensäusserung vor. Zudem stünde im vorliegenden Fall einem allfälligen Anspruch auf gesetzeswidrige Begünstigung das gewichtige öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet entgegen (BGE 147 II 309 E. 5.5; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 603). Damit ist auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen.