4.5 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss aufgrund anderer Erschliessungen von zonenwidrigen Bauten in der Gemeinde B. einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Dazu gilt es festzuhalten, dass ein solcher Anspruch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt wird, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7; 136 I 65 E. 5.5). Seitens der Vorinstanzen liegt in Bezug auf künftige gleichartige Bauvorhaben keine derartige Willensäusserung vor.