39 Abs. 1 RPV). Nutzungsänderungen könnten ausserdem auch in solchen Streubausiedlungen nur bewilligt werden, wenn dadurch die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der betroffenen Baute im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.