Das Bundesgericht hat dazu mehrmals festgehalten, dass aus der Bestandesgarantie kein Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt zu einem zonenwidrig genutzten Wohnhaus in der Landwirtschaftszone abgeleitet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1A.245/2004 vom 31. August 2005 E. 5; 5A_713/2017 vom 7. Juni 2019 E. 2.4.1). Gebiete mit traditioneller Streubauweise müssten im Übrigen im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sein, um privilegierte bauliche Massnahmen beanspruchen zu können (Art. 39 Abs. 1 RPV).