Im Sachverhalt, welcher dem Urteil 5C.142/2003 vom 28. August 2003 zugrunde lag, wurden über die beanspruchte Strasse zudem bereits mehrere bewohnte Liegenschaften erschlossen, womit jener Fall mit dem vorliegenden einzeln stehenden Gebäude nicht vergleichbar ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften gehen zudem einem allfälligen zivilrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts vor bzw.