4.4 Soweit die Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt in Wohngebieten geltend machen, verkennen sie, dass die von ihnen zitierten Urteile des Bundesgerichts 5C.142/2003 vom 28. August 2003 und 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 Notwegrechte in Streu- und Hofsiedlungsgebieten zum Gegenstand hatten, bei welchen jeweils bereits ein befestigter und befahrbarer Weg bestand. Im Sachverhalt, welcher dem Urteil 5C.142/2003 vom 28. August 2003 zugrunde lag, wurden über die beanspruchte Strasse zudem bereits mehrere bewohnte Liegenschaften erschlossen, womit jener Fall mit dem vorliegenden einzeln stehenden Gebäude nicht vergleichbar ist.