Wie die Vorinstanz im Weiteren zu Recht ausführt, würde der Bau der rund 3 m breiten und 235 m langen Zufahrt namentlich wegen der vorgesehenen notwendigen Terrainanpassungen und befestigten Fahrspuren einen markanten Eingriff in den bisher unverbauten Hang darstellen, woran auch der begrünte Mittelstreifen nichts zu ändern vermag. Damit wahrt das Bauvorhaben auch die Identität bzw. Wesensgleichheit des Gebäudes Assek. Nr. 0002 einschliesslich seiner Umgebung nicht, womit die projektierte Strasse den Rahmen einer teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG sprengen würde.