Im Weiteren ist mit dem Baugesuch auch keine Änderung oder Erweiterung einer bereits bestehenden, bestandesgeschützten Strasse vorgesehen, weshalb die strittige Zufahrt als eigenständiges Bauvorhaben und damit nicht als Anwendungsfall von Art. 24c RPG zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz im Weiteren zu Recht ausführt, würde der Bau der rund 3 m breiten und 235 m langen Zufahrt namentlich wegen der vorgesehenen notwendigen Terrainanpassungen und befestigten Fahrspuren einen markanten Eingriff in den bisher unverbauten Hang darstellen, woran auch der begrünte Mittelstreifen nichts zu ändern vermag.