4.3 Teilweise Änderungen im Sinne von Art. 24c RPG können in einer Vergrösserung des bestehenden Gebäudes, einer inneren oder äusseren Umgestaltung oder einer Zweckänderung bestehen (W ALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, N. 14 zu Art. 24c RPG). Dies erfordert grundsätzlich einen körperlichen Zusammenhang zwischen der bestandesgeschützten Baute und dem Bauvorhaben. Fehlt der körperliche Zusammenhang, gelten baubewilligungspflichtige Änderungen in der Umgebung eines besitzstandgeschützten Gebäudes als eigenständige Bauvorhaben; sie fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG (Bundesamt für Raumentwicklung [