4.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass keine vollflächig asphaltierte Zufahrtsstrasse entstehen solle, sondern lediglich zwei Fahrspuren, welche kaum ersichtlich seien. Auch wenn mit der Erstellung der Zufahrt Eingriffe in das gewachsene Terrain verbunden seien, stelle dieser Eingriff keinen so wesentlichen Eingriff dar, dass das äussere Erscheinungsbild erheblich geändert werde. In Streu- und Hofsiedlungsgebieten bestehe ein Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug wie in Wohngebieten.