Zudem hätte das Bauvorhaben aufgrund der vorgesehenen grösseren Terrainveränderungen eine Veränderung des Gebäudes und seiner Umgebung zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe kein Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu ausserhalb der Bauzone gelegenen Objekten mit einem Motorfahrzeug. Hinweise auf eine konstante rechtswidrige Praxis bestünden nicht.