4.1 Die Vorinstanz kommt in Erwägung 5d des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass eine befestigte Zufahrt etwas Neues darstellen würde, da das Gebäude Assek. Nr. 0002 heute nur zu Fuss oder mit Landwirtschaftsmaschinen auf einem Wiesenweg erreicht werden könne. Die befestigte Zufahrt hätte zur Folge, dass das Gebäude jederzeit mit normalen Motorfahrzeugen erreicht werden könnte, was eine intensivere Nutzung zulassen würde. Zudem hätte das Bauvorhaben aufgrund der vorgesehenen grösseren Terrainveränderungen eine Veränderung des Gebäudes und seiner Umgebung zur Folge.