21.2). Damit vermag das Argument, dass dieser über fremdes Eigentum fahren müsse, um zur Parzelle Nr. 0003 zu gelangen, nicht zu überzeugen, zumal zur Sicherung der Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 0003 ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzellen Nrn. 0005 und 0001 im Grundbuch eingetragen ist (act. 10.I.5). In Anbetracht dieser Umstände ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass das Bauvorhaben nicht als zonenkonform einzustufen ist. 4. Gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG können bestimmungsgemäss nutzbare, aber zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen teilweise geändert, massvoll erweitert oder