Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 zudem zutreffend ausführt, stehen auch die vorgesehenen Kosten in der Höhe von rund CHF 100'000.-- und der Umstand, dass sich auf der Parzelle Nr. 0003 keine landwirtschaftlichen Bauten befinden, der Zonenkonformität des Bauvorhabens entgegen. Im Übrigen ist D. auch Pächter der auf der Parzelle Nr. 0005 befindlichen Naturwiese (vgl. dazu die Vereinbarung betreffend die Bewirtschaftung von Naturschutzzonen vom 1. Juni 2021; act. 21.2).