Steile Lagen stellten im Appenzellerland den Normalfall dar. Ein Bewirtschaftungsweg vermöchte zwar die Situation zu erleichtern, als die Zu- und Wegfahrt über eine befestigte Strasse erfolgen könnte und es der Eigentümer des Grundstücks Nr. 0005 nicht hinnehmen müsste, dass sein Grundstück im Rahmen des Fahrrechts auf mehr oder weniger beliebige Weise befahren würde. Das Bauvorhaben erweise sich aber nicht als betriebsnotwendig.