c) der verfügenden Behörde (kein Antrag) Sachverhalt A. A1. und A2. sind Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001 mit dem Gebäude Assek. Nr. 0002, Gemeinde B. Das zonenfremd genutzte Wohnhaus mit Stadel Assek. Nr. 0002 wurde mit Beschluss der Bodenrechtskommission vom 24. Januar 2019 (act. 17.4) mit einer Fläche von 1'197 m2 von der damaligen Parzelle Nr. 0001 (heute Nr. 0003) abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts entlassen. Das Wohnhaus Assek. Nr. 0002 verfügt über keine befestigte Zufahrt.