Die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 VRPG sind erfüllt, womit dem Gesuch stattzugeben ist. Die Gerichtsgebühr ist damit auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 8 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.