4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Das Obergericht erhebt für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die Voraussetzungen von Art.