Durch die Geheimhaltung sollen sie vor allfälligen Anfeindungen oder rechtlichen Schritten geschützt werden, welche ihnen mangels böswilliger Denunziation in Bezug auf die Tierhaltung ausschliesslich unnötige Umstände bereiten würden. Zu berücksichtigen gilt es im Weiteren, dass es sich bei den geschwärzten Angaben in den Meldungen der Informanten ebenfalls um Personendaten handelt, welche an Private nur bekannt gegeben werden können, wenn das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt ist oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Art. 9 Abs. 1 DSG).