3.4 Mit dem öffentlichen Interesse an einem praxistauglichen Vollzug des Tierschutzgesetzes ist das private Interesse der Informanten an ihrer Anonymität eng verbunden. Durch die Geheimhaltung sollen sie vor allfälligen Anfeindungen oder rechtlichen Schritten geschützt werden, welche ihnen mangels böswilliger Denunziation in Bezug auf die Tierhaltung ausschliesslich unnötige Umstände bereiten würden.