39 des Tierschutzgesetzes (TschG, SR 455) nicht ausschlaggebend waren. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen der Informanten, welche die artgerechte [...] des Beschwerdeführers in Frage stellten und die Kontrolle der Tierhaltung vom 11. August 2020 zur Folge hatten, nicht aus übelwollenden und sachfremden Motiven erfolgten bzw. den Zweck hatten, den Beschwerdeführer durch tierschutzrechtliche Massnahmen zu schädigen. Damit kann das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Informanten im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden.