Im Schreiben vom 15. Juni 2020 (act. 5.6.1), welches von Nachbarn des Beschwerdeführers verfasst wurde und an die Vermieterschaft gerichtet war, wurde die Sicherheit der Mieter der B. und die Tierhaltung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, ohne konkrete Missstände aufzuzeigen. Auch das Schreiben vom 12. Juli 2020 (act. 5.6.2), in welchem vom Veterinäramt mit Ausnahme des Beschwerdeführers sämtliche Namen geschwärzt sind, wurde von Mietern der B. verfasst. Auch dieses Schreiben war an die Vermieterschaft gerichtet, wurde jedoch offenbar auch dem Veterinäramt und der Gemeinde C. zugestellt.