Es stelle auch ein Recht dar, falsch geführte Akten berichtigen zu lassen. Würde der Argumentation des Veterinäramts gefolgt werden, wonach die Anonymisierung der Informanten per se gestützt werden müsse, damit den Vollzugsaufgaben nachgekommen werden müsse, dann müsste das Gleiche auch für andere Behörden gelten. Für einen grundsätzlichen Schutz finde sich in der Rechtsprechung keine Stütze. Er rüge die Seite 5 Anwendung unzutreffenden Rechts, die falsche Rechtsanwendung, möglicherweise die Unangemessenheit des Entscheids.