In den Akten lasse sich nichts entnehmen, wonach das Veterinäramt bereits vor dem 12. Juli 2020 Aussagen zum Zaun gemacht habe. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, indem sie den Verfahrensantrag unbearbeitet gelassen habe und das bereits vorhandene Indiz auf Denunziantentum nicht näher untersucht habe. Er denke auch an das Ergreifen von Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes, um die enthaltenden Unwahrheiten zu entkräften und damit dem Vermieter die Infamität der Schriften zu belegen. Es stelle auch ein Recht dar, falsch geführte Akten berichtigen zu lassen.