Die Meldung vom 12. Juli 2020 beruhe, soweit er es aufgrund der Anonymisierung beurteilen könne, zu einem Drittel auf Wahrheit, einem weiteren Drittel auf Übertreibungen und zu einem letzten Drittel auf Lügen. In diesem Verfahren gehe es nicht darum, die einzelnen Differenzierungen vorzunehmen, dies solle Teil des zu prüfenden Strafverfahrens sein. Enthalte der Inhalt Hinweise, die hochgradig auf Denunziantentum schliessen liessen, sollte dies mehr als genügen. In den Akten lasse sich nichts entnehmen, wonach das Veterinäramt bereits vor dem 12. Juli 2020 Aussagen zum Zaun gemacht habe.